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Änderung der ÄAppO zum 1.1.2014 zur Berufserlaubnis sowie zur Kenntnis- und Eignungsprüfung bei ausländischen Approbationen

Durch die Änderung des § 4 Abs. 6 a BÄO wurde dem Bundesministerium für Gesundheit nunmehr die Ermächtigung erteilt, Kenntnisprüfung, Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang in der  ÄAppO näher zu regeln. Durch Art. 2 der Verordnung vom 2.8.2013 (BGBl I S. 3005) treten nunmehr einige Änderungen in Kraft. Im Wesentlichen handelt es hierbei um Verfahrensbestimmungen, die jedoch zu einer einheitlichen Handhabung auf Landesebene und zur Rechtssicherheit der Antragsteller beitragen dürften. Über einen Antrag auf Erteilung der vorläufigen Berufserlaubnis (§ 10 Abs. 1a BÄO) muss nunmehr innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Weiterhin wird klargestellt, dass eine einschlägige Berufserfahrung bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes berücksichtigt werden muss. Die Eignungsprüfung wird in § 36 ÄAppO geregelt. Sofern trotz der einschlägigen Berufserfahrung noch wesentliche Unterschiede vorliegen, bezieht sich die Eignungsprüfung auf die Fächer und Querschnittsbereiche der ärztlichen Ausbildung (§ 27 ÄAppO) jedoch nur auf Fächer, in denen die Behörde Defizite festgestellt hat. Es handelt sich um eine praktische Prüfung mit Patientenvorstellung, die Prüfungsdauer liegt zwischen 30-90 min. § 37 ÄAppO regelt die Kenntnisprüfung, welche sich auf die Innere Medizin und die Chirurgie bezieht und weitere festgelegte Aspekte einbeziehen darf, zusätzlich kann ein Fach oder Querschnittsbereich in die Prüfung einbezogen werden, wenn dort Defizite festgestellt wurden. Die Prüfungsthemen sind also zukünftig gesetzlich definiert und beschränkt, was zu begrüßen ist.

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