Studienplatzklage Vorklinik

Die Alternative, anstatt einer Erstsemesterklage eine Studienplatzklage in das höhere Fachsemester durchzuführen, bietet sich insbesondere in den medizinischen Studiengängen an. Denn dort ist die Konkurrenz unter den Klägern in den ersten Fachsemestern so hoch, dass in den Gerichtsverfahren nicht genügend Studienplätze für alle Kläger vorhanden sind und es zwingend zu einer gerichtlichen Losentscheidung kommt. Bei einer Studienplatzklage in höhere Fachsemester gibt es hingegen gerade in den 3. und 4. Fachsemestern so wenig Kläger, dass man im Idealfall einen Studienplatz direkt vom Gericht zugesprochen bekommen kann. Eine Hürde muss hierbei jedoch genommen werden: Wer in höhere Fachsemester klagen möchte, muss zunächst einmal  Leistungsnachweise über mindestens ein Fachsemester vorweisen können. Diese Scheine kann man entweder in einem artverwandten deutschen Studium oder aber im Ausland sammeln. Da die Vorklinik in der Human-und Zahnmedizin weitestgehend vergleichbar ist, können beispielsweise Bewerber mit einem Abitur, das noch eine Zulassung in die Zahnmedizin ermöglicht, erst einmal dort einsteigen und nach Erwerb der entsprechenden Scheine den so genannten „Quereinstieg“ in die Humanmedizin vornehmen. Dieselbe Möglichkeit hat man natürlich bei einem Humanmedizinstudium im Ausland, aber meist auch in der Biologie oder Pharmazie. Das Verfahren selbst bei einer Studienplatzklage in höhere Fachsemester entspricht dem Prozedere der klassischen Erstsemesterklage, auch die Kosten sind im Wesentlichen identisch. Der Vorteil liegt letztendlich in den deutlich besseren Erfolgsquoten.

Wer also anrechenbare Leistungen aus den Studiengängen Zahnmedizin, Pharmazie, Biologie, Chemie oder artverwandten Bereichen vorweisen kann, befindet sich hier auf dem richtigen Weg.