Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht regelt die Haftung des Arztes bei fehlerhafter Behandlung. Diese kann regelmäßig in einem Behandlungsfehler oder in einem Aufklärungsfehler bestehen.

Ärzte sind ihren Patienten gegenüber vertraglich zu einer Behandlung verpflichtet, die den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht. Dabei schuldet ein Arzt keinen Behandlungserfolg, er ist jedoch verpflichtet, fachgerechte Bemühungen anzustellen, die auf Heilung oder Linderung abzielen. Sollte man den Vorwurf eines Behandlungsfehlers erheben, klären wir nach Akteneinsicht in einem ausführlichen Gespräch mit Ihnen gemeinsam, inwieweit die Interessenvertretung Erfolg verspricht. Im Regelfall werden wir dafür zeitnah ein fachärztliches Gutachten einholen.

Ein wichtiger Sonderfall der ärztlichen Pflichtverletzung sind Aufklärungsfehler in Zusammenhang mit der Einwilligung des Patienten in die Behandlung. Hierbei unterschreibt der Patient oder sein Vertreter eine Einwilligung zur Anwendung riskanter medizinischer Maßnahmen. Der Arzt ist dabei verpflichtet, den Patienten korrekt über die Risiken zu informieren, andernfalls liegt ein Aufklärungsfehler vor, der die Haftung des Arztes begründen kann.