Rücknahme, Widerruf und Wiedererteilung der Approbation und der Kassenärztlichen Zulassung

Die drohende Rücknahme der ärztlichen Zulassung ist ohne Frage das schärfste Schwert der Approbationsbehörden, weshalb hierin auch ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt. Meist folgt eine entsprechende Reaktion der Behörden nach strafrechtlich relevanten Vorwürfen. Denn Ärzte, die straffällig geworden sind, müssen oftmals nicht nur mit Konsequenzen aus einem Strafverfahren rechnen. Auch in berufsrechtlicher Hinsicht kann ein Strafverfahren negative Auswirkungen auf ihre Tätigkeit als Arzt haben. Ein klassischer Stolperstein ist hier die - oftmals sogar unwissentlich - falsche Abrechnung gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung oder eine Steuerhinterziehung.

§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO regelt, dass die Approbation zu erteilen ist, wenn der Antragssteller „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“. Aus § 5 Abs. 2 S. 1 BÄO wiederum folgt, dass die Approbation zu widerrufen ist, wenn diese Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

Der Entzug der Approbation kann für den Betroffenen nicht nur zu negativen Folgen für die private und familiäre Existenz führen, sondern auch seinen beruflichen Werdegang für immer zunichtemachen. Dies stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar. Diesem Umstand muss daher schon bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit bzw. Unwürdigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG daher auch nur dann gerechtfertigt, wenn der mit dem Ausschluss des Betroffenen von einer weiteren Berufsausübung bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht.

Daher rechtfertigt auch nicht jeder Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten die Annahme der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur weiteren Ausübung seines Berufes. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unwürdigkeit erfordert eine Bewertung des Pflichtenverstoßes unter Berücksichtigung des durch die gesetzliche Regelung geschützten Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Arzt unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar ist. Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen. Anlass für einen Widerruf können deshalb nur gravierende Verfehlungen des Arztes sein, die bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lassen. Dabei sind Anzahl und Häufigkeit der Pflichtenverstöße in den Blick zu nehmen. Allerdings kann auch ein erstmaliges Fehlverhalten für die Annahme der Berufsunwürdigkeit genügen, wenn die Art des Verstoßes, das Ausmaß der Schuld - insbesondere im Bereich strafbaren Verhaltens - und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von bedeutendem Gewicht sind. Ob es sich tatsächlich um einen Fall von Unwürdigkeit handelt, hängt somit von vielen verschiedenen Faktoren ab. Hier setzen wir im Rahmen Ihrer rechtlichen Vertretung an.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird – im Gegensatz zum Begriff der Unwürdigkeit – durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens des Arztes zu treffen ist. Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arzt nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes bietet. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten auch in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (BayVGH v. 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 <juris>). Maßgeblich für die Prognoseentscheidung ist die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG v. 27.2.2010, Az. 3 B 61/10 <juris>).

Neben des Entzuges der Approbation kann die Folge einer Straftat aber auch nur die Anordnung des Ruhens der Zulassung für die Dauer von zwei Jahren sei. Oftmals können wir hier zu Vergleichsgesprächen ansetzen.

Hinzukommen kann der endgültige Entzug der Kassenzulassung wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten oder mangels persönlicher Eignung oder ein Disziplinarverfahren vor der Kassenärztlichen Vereinigung. Dies setzt allerdings eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Arzt voraus, die aufgrund der Pflichtverletzung entstanden ist und eine weitere Zusammenarbeit ausschließt. Hier lässt sich mit einer versierten anwaltlichen Vertretung oftmals viel erreichen.

Bei gravierenden Pflichtenverstößen des Arztes kann es unter Umständen ratsam sein, der Approbationsbehörde zuvorzukommen und die Approbation erst einmal freiwillig zurückzugeben. Nach § 8 Abs. 1 BÄO besteht dann in der Folgezeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit und das Verhältnismäßigkeitsgebot darf die Approbation nämlich nicht länger verwehrt werden, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Hat der Betroffene die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zweifelsfrei wiedererlangt und liegt auch sonst kein Versagungsgrund vor, hat er einen Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 15.11.2012 – 3 B 36/12 – juris Rn. 6). Die Wiedererlangung der Würdigkeit erfordert einen inneren Reifeprozess zur Kompensation der zu Tage getretenen charakterlichen Mängel. Hinsichtlich der Dauer dieses Reifeprozesses gibt es bislang keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung. Hierzu geben wir Ihnen gerne eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten der Wiedererteilung. Denn es besteht kein Grund, länger als notwendig auf die Approbation zu verzichten.